Schreckgespenst Artikel 13 und der umstrittene Uploadfilter

Europas Maßnahmen zur Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für den Urheberrechtsschutz

In den letzten Tagen geisterte das Schreckgespenst „Artikel 13“ (jetzt Artikel 17) durch die Medien, welches uns eine Zensur des Internets durch Uploadfilter bescheren soll, doch ist das wirklich so …?

Auf 149 Seiten will die EU-Richtlinie 2001/29/EG zum "Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt" das Urheberrecht an die digitalen Entwicklungen anpassen und europaweit angleichen. Dazu enthält die am 26. März 2019 vom Europaparlament beschlossene Reform unter anderem "Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen".

Besonders umstritten waren in der Debatte – vor allem in Deutschland - die Artikel 15 (früher 11) zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Artikel 17 für neue Haftungsregeln bestimmter Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten.

Was bedeuten die Artikel 15 und Artikel 17?

Der Artikel 15 sieht die Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Hinblick auf die Online-Nutzung vor. Dabei gelten die vorgesehenen Rechte nicht für private oder nicht kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer. Weiterhin gilt der gewährte Schutz nicht für das Setzen von Hyperlinks, sowie die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

Der Artikel 17 (Uploadfilter) schafft in erster Linie das sogenannte Providerprivileg ab, das bedeutet "Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten" haften unmittelbar für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Der Dienstanbieter soll daher vor dem Hochladen geschützter Inhalte „die Erlaubnis von (...) Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung“. Sollte ein Rechteinhaber keine Erlaubnis erteilen, soll der Anbieter "nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen" unternehmen, damit die Werke nicht verfügbar sind. Dies führt dazu, dass Dienstanbieter Uploadfilter installieren werden, um das Hochladen von geschützten Inhalten zu vermeiden.

Ausnahme:

1) Anbieter, deren Dienste seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen,
2) weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz
3) bei weniger als fünf Millionen Nutzern machen.
Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Ausnahme zu erhalten.

Was ist erlaubt?

Erlaubt sind laut Artikel 17 bestimmte nutzergenerierte Inhalte, die geschütztes Material verwenden. Das gilt für "Zitate, Kritik und Rezensionen" sowie für die "Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches".

Nach Ansicht von Kritikern können Uploadfilter bislang jedoch nicht solche Nutzungen von Urheberrechtsverletzungen unterscheiden. Der Richtlinie zufolge darf die Anwendung des Artikels 17 "nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen". Die Anbieter sollen den Nutzern für den Fall eines Overblockings "wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen".

Overblocking:

(auch overtargeting, overcensoring) bezeichnet die technische Verhinderung eines Vorgangs anhand von Regeln, die Ausnahmen und Sonderfälle nicht beachtet. Overblocking tritt z. B. auch bei IP-Sperren, Content-Filtering im Urheberrechtsbereich und Jugendschutzfiltern auf.

Sie interessieren sich für die Details der EU-Richtlinie 2001/29/EG, dann lesen Sie sich die beigefügte PDF–Datei gerne durch.

Fazit

Die neue Richtlinie soll keine Zensur des Internets darstellen, sondern dem Schutz von urheberrechtlich geschützten Inhalten dienen und den aktuellen digitalen Entwicklungen entsprechen.

zurück zur Übersicht
Einen Kommentar schreiben

Bitte beachten Sie, dass alle Kommentare vor Veröffentlichung überprüft werden, ob sie unseren Blog-Regeln entsprechen.